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Kinderschutz

§8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Als Kindertagespflegeperson gehöre ich zu den Anbietern früher Hilfen und bin damit Kooperationspartner im Kinderschutz gemäß §3 Abs. 2 KKG. Ich reiche alle 2 Jahre ein erweitertes Führungszeugnis gemäß §43 Abs. 2 und § 72a Abs.1 und 5 von mir ein. Beim Einreichen ist das erweiterte Führungszeugnis nicht älter als 3 Monate. Der gesetzliche Schutzauftrag laut § 8a SGB VIII bei Kinderwohlgefährdung wird als Aufgabe in meiner Kindertagespflegestelle wahrgenommen. Das Wohl des Kindes steht bei mir im Mittelpunkt. Wenn einem Kind Schaden droht oder zugefügt wird, nehme ich die Verpflichtung an, näher hinzuschauen und einzugreifen. Ich besuche zu diesem Thema Fortbildungen. Bei Auffälligkeiten führe ich den Beobachtungs- und Dokumentationsbogen und suche das Gespräch mit den Eltern. Ich nehme bei Bedarf eine Beratung durch eine insofern erfahrene Fachkraft für den Kinderschutz gemäß §8 Abs. 1 SGB VIII in Anspruch. Reichen meine Möglichkeiten als Kindertagespflegeperson nicht aus, um die Gefahr abzuwenden, informiere ich das Jugendamt. Vor dem Einschalten des Jugendamtes informiere ich die Eltern, es sei denn, der wirksame Schutz des Kindes wird dadurch in Frage gestellt. Die Meldung erfolgt anhand des Meldebogens des Jugendamtes und geht an den ASD. Mein Beobachtungs- und Dokumentationsbogen wird zusätzlich eingereicht